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Impressum

Miriam Gedeon

Diplompsychologin (Univ.)

Waldstr. 18

85452 Moosinning

+49/ 179 90 22 484

E-Mail: miriam.gedeon@liebesevolution.de

Geschäftsführer: Miriam Möschl-Gedeon
Firmensitz/ Registergericht: Erding
Registernummer: 145/215/21296
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: 76099813547
Inhaltlich verantwortlich: Miriam Möschl-Gedeon  

 

Akademischer Grad: Gemäß der Prüfung der Ludwig-Maximilian-Universität München für den Studiengang Psychologie wurde Frau Miriam Möschl-Gedeon am 16.09.2014 der akademische Grad DIPLOM-PSYCHOLOGIN UNIV. verliehen.

Behördliche Zulassung:

Gemäß $ 1HPG Abs.1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.39 (BGBI.III.S.2122-2): Erlaubnis erteilt durch das Gesundheitsamt München am 06.03.2015 zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie.

Aufsichtsbehörde: Gesundheitsamt München

Berufsrechtliche Regulierungen: Heilpraktikergesetz (HPG). Erste Durchführungsverordnung (1.DVO) zum Heilpraktikergesetz.

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Als Diplompsychologin und Heilpraktikerin unterliege ich der Schweigepflicht!

Auszug aus der Berufsordnung für Heilpraktiker: Artikel 3 - Schweigepflicht

Der Heilpraktiker verpflichtet sich über alles Schweigen zu bewahren, was ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird:

1. Der Heilpraktiker hat seine Gehilfen oder jene Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf unter seiner Aufsicht tätig sind, über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

2. Der Heilpraktiker hat die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber seinen Familienangehörigen zu beachten.

3. Der Heilpraktiker darf ein Berufsgeheimnis nur offenbaren, wenn der Patient ihn von der Schweigepflicht entbunden hat. Dies gilt auch gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht.

4. Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des Ersteren erfolgen.

5. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.

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